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§ 11 LEG - Eröffnung des Betriebes

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
93-c-1

(1) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass

  1. 1.
    die Eisenbahnanlagen nach dem festgestellten Plan gebaut sind (§ 5),
  2. 2.
    die Bedingungen und Auflagen der Genehmigungsurkunde erfüllt sind (§ 3 Abs. 5 Nr. 6),
  3. 3.
    die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  4. 4.
    ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist (§ 10 Abs. 1) und
  5. 5.
    die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.