§ 14 LEG - Gestattung von Anschlussbahnen
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 93-c-1
Dem Unternehmer einer Eisenbahn kann von der zuständigen Behörde die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt.