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§ 14 LEG - Gestattung von Anschlussbahnen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
93-c-1

Dem Unternehmer einer Eisenbahn kann von der zuständigen Behörde die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt.