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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 36 LWG - Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.