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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 38 LWG - Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständige Behörde für die Verpflichtung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung nach § 40 Abs. 3 WHG ist die untere Wasserbehörde.