§ 95 HSchG - Untere Schulaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Schulaufsicht obliegt, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der unteren Schulaufsichtsbehörde. 2Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. 3Es übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. 4Das Staatliche Schulamt gestaltet die regionale Lehrerfortbildung entsprechend den von der Hessischen Lehrkräfteakademie entwickelten Vorgaben. 5In der pädagogischen Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes arbeitet dieses mit den zuständigen Studienseminaren zusammen.

(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete

  1. 1.

    des Landkreises und der Stadt Kassel,

  2. 2.

    des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,

  3. 3.

    des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,

  4. 4.

    des Landkreises Fulda,

  5. 5.

    des Landkreises Marburg-Biedenkopf,

  6. 6.

    des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,

  7. 7.

    des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,

  8. 8.

    des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,

  9. 9.

    des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,

  10. 10.

    des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,

  11. 11.

    der Stadt Frankfurt am Main,

  12. 12.

    des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,

  13. 13.

    des Main-Kinzig-Kreises,

  14. 14.

    des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,

  15. 15.

    des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt abweichend von Abs. 1 Satz 3 die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen sowie die zweijährige höhere Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten aus.

(4) 1Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern übertragen werden. 2Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich Staatliche Schulämter zu Kooperationsverbünden zusammenschließen, in deren Rahmen Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden.