§ 17 SächsGemO - Ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Gemeinderat die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten zur ehrenamtlichen Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.