§ 17 SächsGemO - Ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.