§ 15 BerlHG - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Die Mitgliedschaft der Studenten und Studentinnen zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studenten und Studentinnen können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. 1.
    sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder
  2. 2.
    das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.
    die nach der Satzung gemäß § 10 Abs. 6 bei der Rückmeldung geforderten Nachweise über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder über Studien- und Prüfungsleistungen nicht vorgelegt haben,
  2. 2.
    das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,
  3. 3.
    Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
  4. 4.
    die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation nur die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,
  5. 5.
    mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 belegt worden sind.