§ 59 SchG - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200 3
(1) Für Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und die entsprechenden Sonderschulen gelten die Vorschriften der §§ 55 bis 57 mit folgender Maßgabe:
- 1.An Stelle von Klassenpflegschaften können Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gebildet werden,
- 2.die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätte zu fördern.
(2) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten, werden Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.
(3) An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.