§ 79 UG - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Weist das Land der Universität die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 8 Abs. 1), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.
(2) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.
(3) Die Universität stellt bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Universität einheitlich und vollständig abbildet. Das Universitätspräsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Universitätsrats dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu.
(4) Die Universität hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.
(5) Die Universität erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet Werden.
(7) Die Universität entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.
(8) Das Universitätspräsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Es leitet dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung. Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren. Eine Stellungnahme des Universitätsrats ist beizufügen.
(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.