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§ 16 WaStrG - Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

Bibliographie

Titel
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Amtliche Abkürzung
WaStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-9

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden. Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.