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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 104 LBG LSA - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beamtinnen und Beamte beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages ernannt, entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

(2) Der Landtag ist Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes.