§ 104 LBG LSA - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Beamtinnen und Beamte beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages ernannt, entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.
(2) Der Landtag ist Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes.