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§ 58 BWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Bundeswahlordnung (BWO)
Amtliche Abkürzung
BWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-5

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.