§ 24 GenRegV - Berichtigung von Schreibfehlern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gericht zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes.