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§ 24 GenRegV - Berichtigung von Schreibfehlern

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Amtliche Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes.