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§ 53 LDG M-V - Nachtragsdisziplinarklage

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Hält die oberste Dienstbehörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Verwaltungsgericht (§ 43) unter Angabe konkreter Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle verlängert werden, wenn sie die Frist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.