§ 95 SächsHSFG - An-Institute
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Eine rechtlich selbständige Einrichtung kann von der Hochschule als An-Institut anerkannt werden, wenn sie gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt und diese von der Hochschule oder einem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.