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§ 40 LFischGGebühren und Abgaben

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die von den oberen Fischereibehörden zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung dieser Abgabe erläßt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf Erstattung der Fischereiabgabe.