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§ 60 BWO - Schluß der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Bundeswahlordnung (BWO)
Amtliche Abkürzung
BWO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-5

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stämme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.