§ 72 KunstHG - Kirchliche Kunsthochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 70 Abs. 2 als Kunsthochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Kunsthochschule gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 9 als erfüllt.
(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Kunsthochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 71 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine Anwendung.
(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 70 Abs. 1 Nr. 4. § 71 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.