§ 30 AFBG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden.
(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.