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§ 38 ALVO - Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.