§ 58 SG - Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.