§ 58 SG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt.
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a oder § 54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden.