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§ 12 GenRegVEinrichtung des Registers

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

(1) Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt.

(2) Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatt des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.