§ 12 GenRegV - Einrichtung des Registers
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
- Amtliche Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt.
(2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.