§ 19 PatAnwO - Urkunde über die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde.
(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung "Patentanwalt" oder "Patentanwältin".