§ 19 PatAnwO - Urkunde über die Zulassung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde.

(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" zu führen.