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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 31 LBG M-V - Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(2) Das Verlangen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären. Die Vorschriften der §§ 23 bis 31 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(4) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.

    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2. 2.

    von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(5) Ist ein Beamter nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist er bei Neueinstellungen auf seine Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

(6) Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf gilt Absatz 3 entsprechend.