§ 34a LBG M-V - Aufwendungsersatz für Fortbildungen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Ein Beamter, der innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildung aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Beamtenverhältnis zu seinem bisherigen Dienstherrn ausscheidet oder schuldhaft dessen Beendigung herbeiführt, ist verpflichtet, dem Dienstherrn die durch die Fortbildung entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. Satz 1 gilt nicht für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Der Aufwendungsersatz umfasst neben den Ausgaben für die Fortbildung auch die für Dienstreisen und für eine Abordnung entstandenen Kosten. Er verringert sich ab dem ersten Jahr nach Abschluss der Fortbildung jährlich um jeweils ein Viertel. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes setzt voraus, dass die Fortbildung, bestehend aus einer oder mehreren Maßnahmen,
- 1.
für die Befähigung sowie die Eignung des Beamten von erheblicher Bedeutung ist,
- 2.
einen Zeitraum von insgesamt mindestens vier Wochen umfasst und
- 3.
bei Bestehen dieser Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 dem Beamten mit der Gewährung der Fortbildung eine entsprechende Auflage erteilt worden ist.
(3) Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem jeweiligen Zeitpunkt an, in welchem er nach Maßgabe des Absatzes 2 entstanden ist.