§ 56 SächsGemO - Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellten. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 50 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.
(4) Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muß von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Der Beschluß über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Über die Abwahl ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. (5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.