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§ 11 UIG - Umweltzustandsbericht

Bibliographie

Titel
Umweltinformationsgesetz (UIG)
Amtliche Abkürzung
UIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-42

1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. 2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 3Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.