§ 37 GOLT - Wahl und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, soweit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.