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§ 4 DVO LHundG NRW - Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen

Bibliographie

Titel
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO LHundG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Absatz 2 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt. § 2 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Es ist außerdem nachzuweisen, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist.