§ 4 DHundGNRW - Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DVO LHundG NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 2 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das LANUV. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Es ist außerdem nachzuweisen, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist.
(2) Eine wirksame Anerkennung von Verhaltensprüfungen privater Zuchtvereine für Hunde der Anlage 2 zur Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b) nach § 6 Abs. 4 LHV NRW gilt als Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 fort.