§ 89b LRiStAG - Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar
- 1.
acht Staatsanwälten als ständige Mitglieder,
- 2.
sechs Abgeordneten des Landtags und
- 3.
einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.