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  • ab 07.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 89b LRiStAG - Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. 1.

    acht Staatsanwälten als ständige Mitglieder,

  2. 2.

    sechs Abgeordneten des Landtags und

  3. 3.

    einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.

(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.