§ 54 StBerG - Erlöschen der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. 1.
    Auflösung der Gesellschaft,
  2. 2.
    Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu erklären.