§ 54 StBerG - Erlöschen der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. 1.
    Auflösung der Gesellschaft,
  2. 2.
    Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu erklären.

(3) Die zuständige Berufskammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.

(4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.