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§ 34 JAPG - Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstbezeichnung "Referendar" oder "Referendarin" aufgenommen.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist.

(3) Bewerber, die nach dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst ihre Ausbildung fortsetzen oder neu beginnen wollen, werden nur aufgenommen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.