§ 24 KFAGBerichtigung der Umlagen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Einwendungen gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage müssen innerhalb eines Monates nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein. Soweit nicht der Minister des Innern Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Minister des Innern vorzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Kreisumlage oder der Stadtverbandsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei dem umlageberechtigten Gemeindeverband eingegangen sein.
(3) Stellen sich nach Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Umlagen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berücksichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Umlage um mehr als 1.200 Deutsche Mark führt. Die sich aus der Berichtigung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind auf die Umlage für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr anzurechnen.
(4) Durch die Berichtigungen der Finanzausgleichsumlage bewirkte Mehr- oder Mindereinnahmen sind mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.