§ 165 BEG - Ausgleichsleistungen aus dem Härtefonds
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.