§ 7 SNG - Begriffe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Naturschutz
Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
Biotopverbund
ein Netz verbundener Biotope, das
- a)
der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologisch funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dient,
- b)
aus folgenden Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht, wenn diese zur Erreichung der Ziele des Buchstabens a geeignet sind,
- aa)
gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22,
- bb)
- cc)
- 3.
Landwirtschaft
die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung sowie die gartenbauliche Erzeugung, mit Ausnahme der forstlichen Bewirtschaftung unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
- 4.
Landnutzung
die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
- 5.
Landnutzende
die Personen, die Land im Sinne der Nummer 4 nutzen,
- 6.
freie Landschaft
Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit Ausnahme von Gebäuden, Hofräumen und eingefriedeten Hausgärten.