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  • ab 02.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 SNG - Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. § 13 Abs. 1 und § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) In der Landschaftsplanung sind auch darzustellen

  1. 1.
    der Biotopverbund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der regional erforderlichen Mindestdichte von Verbindungselementen und geeigneter Maßnahmen, falls die Mindestdichte unterschritten ist, sowie
  2. 2.
    unzerschnittene Räume gemäß § 6.