§ 28 BremAbgG - Unvereinbare Ämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Mitglieder der Bürgerschaft dürfen nicht gleichzeitig sein:
- 1.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit Dienstbezügen, bremische Richterinnen und Richter im Nebenamt sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften im Land Bremen,
- 2.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die leitende Funktionen innehaben, insbesondere
- a)
Staatsrätinnen und Staatsräte,
- b)
Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 7 des Bremischen Beamtengesetzes,
- c)
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in senatorischen Behörden,
- d)
Leiterinnen und Leiter senatorischen Behörden nachgeordneter oder unter deren Aufsicht stehender Einrichtungen, ausgenommen Schulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung,
- e)
die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident sowie die Direktorin oder der Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven,
- 3.
Pressesprecherinnen, Pressesprecher, Büroleiterinnen, Büroleiter, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten in senatorischen Behörden,
- 4.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für parlamentarische Angelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder Fraktionen oder für Angelegenheiten der Deputationen zuständig sind,
- 5.
Beschäftigte der Bürgerschaftskanzlei,
- 6.
Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, die Leiterin oder der Leiter der Präsidialabteilung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen und Beschäftigte des Prüfungsdienstes des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,
- 7.
Beschäftigte der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Kontrollaufgaben,
- 8.
Mitglieder von zur Leitung oder Geschäftsführung berufenen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Eigenbetrieben oder von juristischen Personen des Privatrechts, bei denen die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen unmittelbar oder mittelbar über ein Stimmrecht von mehr als 50 vom Hundert verfügt.
In die Bürgerschaft gewählten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 (mit Ausnahme der Richterinnen und Richter im Nebenamt), 2c bis 2e, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungshofs) und 7 ist auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft eine mit der Mitgliedschaft vereinbare Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren; ein Anspruch auf amtsangemessene oder gleichwertige Beschäftigung besteht insoweit nicht.
(2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident. Umstände, die nach Absatz 1 eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen könnten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen. Der Senat ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über sämtliche Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung nach Satz 1 von Bedeutung sein könnten.
(3) In die Bürgerschaft gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 scheiden mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Sätze 1 bis 6 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft werden Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihnen zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Sie erhalten die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnen sie die Rückführung ab oder folgen sie ihr nicht, so sind sie zu entlassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein in den Senat gewählter Beamter aus der Bürgerschaft ausscheidet, um das Amt einer Senatorin oder eines Senators anzutreten.
(5) Für Richterinnen und Richter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte einer Religionsgemeinschaft.