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§ 28 BremAbgG - Unvereinbare Ämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf der Bürgerschaft nicht angehören. Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in die Bürgerschaft gewählt und nimmt er die Wahl an oder wird ein Abgeordneter zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt, so hat der Präsident das Mandat für erloschen zu erklären. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder eine ähnliche Regelung getroffen wird, wenn das Dienstverhältnis beendet wird oder wenn der Abgeordnete sein Mandat niederlegt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

  1. 1.
    für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  2. 2.
    für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgesellschaften,
  3. 3.
    für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen nach Nr. 2 Kapitaleigner sind.

(4) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 3 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

(5) Wird ein ehrenamtlicher Ortsamtsleiter der Stadtgemeinde Bremen in die Bürgerschaft gewählt, so scheidet er mit der Annahme des Mandats aus dem Amt aus. Das Gleiche gilt für ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(6) Die Wahrnehmung eines Lehrauftrages an einer öffentlichen Hochschule der Freien Hansestadt Bremen oder eines anderen Bundeslandes steht der Ausübung des Mandats nicht entgegen, soweit der betreffende Abgeordnete nach den geltenden hochschulgesetzlichen Bestimmungen nicht Mitglied der Hochschule ist.