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Art. 57 LWG - Ruhen der Mitgliedschaft eines Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten ruht, wenn

  1. 1.
    gegen ihn nach Art. 61 der Verfassung Anklage zum Verfassungsgerichtshof erhoben wird,
  2. 2.
    die Wahl eines Abgeordneten im Wahlprüfungsverfahren durch den Landtag für ungültig erklärt wird, solange der Beschluss des Landtags anfechtbar ist oder über ihn durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden worden ist,
  3. 3.
    das Ruhen durch den Verfassungsgerichtshof in einem dort anhängigen Wahlprüfungsverfahren besonders angeordnet wird,
  4. 4.
    der Verlust der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird.

(2) Abgesehen von der Anordnung des Ruhens nach Absatz 1 Nr. 3 findet Art. 56 Abs. 3 entsprechende Anwendung.