§ 9 ÖGDG M-V - Hygienische und gesundheitsrechtliche Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Einrichtungen darauf zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden:
- 1.Krankenhäuser einschließlich Universitätskliniken sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Entbindungsheime,
- 2.Einrichtungen der Notfallrettung und des Krankentransports, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 3.Einrichtungen zur ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege, medizinische Laboratorien, Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,
- 4.Pflegeheime und sonstige Einrichtungen für alte Menschen,
- 5.teilstationäre, ergänzende und der Eingliederung dienende Einrichtungen für Kranke, Behinderte und Suchtkranke sowie Anstalten, Heime, Tagesstätten und gleichartige Einrichtungen für Behinderte,
- 6.Beherbergungsbetriebe, Gemeinschaftsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte,
- 7.Apotheken, Drogerien und sonstige der Arzneimittelüberwachung unterliegende Einrichtungen,
- 8.Schulen und Schulheime,
- 9.Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen, Spielplätze, Jugendfreizeit- und -Bildungsstätten, Heime für Kinder und Jugendliche, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, Familienferienstätten,
- 10.Trinkwasseranlagen,
- 11.Lebensmittelbetriebe sowie Gaststätten und sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere deren Küchen,
- 12.öffentliche und gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen einschließlich Einrichtungen des Badewesens und Badegewässers, sowie Campingplätze,
- 13.Häfen und darin liegende Schiffe einschließlich ihrer Ladung, Flughäfen,
- 14.öffentliche Toiletten, öffentliche und betriebliche Abwasseranlagen,
- 15.Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,
- 16.Tierkliniken, Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie Einrichtungen zur Verwertung von Speiseabfällen,
- 17.Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann auch sonstige Einrichtungen überwachen, an die in hygienischer Sicht gleichartige Anforderungen zu stellen sind. Er berät alle Einrichtungen in Fragen des Gesundheitsschutzes.
(2) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt die Überwachung der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen und der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(3) Die Gesundheitsämter achten darauf, dass die Ärzte die Leichenschau ordnungsgemäß durchführen und die Todesbescheinigungen richtig ausfüllen.
(4) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei jeweils nur ihren Bereich durch Rechtsverordnung die hygienischen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sowie Durchführung und Art und Umfang der Überwachung regeln.