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§ 27 StrG - Schutzmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Zum Schutze der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast hat die Eigentümer und Besitzer für die durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu entschädigen. § 26 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.