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§ 42 ThürVerfGHG - Zulässigkeit des Antrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

Der Antrag der Landesregierung, einer Landtagsfraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.
    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
  2. 2.
    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.